TuS Ahmsen von 1921 e.V.
TuS Ahmsen von 1921 e.V.

Satzung des Turn- und Sportvereins Ahmsen von 1921 e.V. (in der Fassung 01.02.2019)
 
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit
 
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Ahmsen von 1921 e.V."Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo unter Nr. VR155 eingetragen.
Vorläufer des Vereins waren folgende Vereine:
TV „Jahn" Ahmsen (Gründungsjahr 1921)
ABC 33 Ahmsen (Gründungsjahr 1933)
 

1.   Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr


2.   Der Verein ist zurzeit Mitglied in folgenden Verbänden:

 

a) Stadtsportverband
b) Kreissportbund Lippe
c) Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V. Kaiserau,

d) Westfälischer Turnerbund e.V., Hagen,
e) Westdeutscher Tischtennisverband Duisburg e.V.

 

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

a) die entsprechende Organisation eines geordneten Sport- Spiel-, Übungs-
    und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich Freizeit- und Breitensport


b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
    Vereinsveranstaltungen


d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen 

 

4.   Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 

5.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.   Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
 
 
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.   Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt
durch den geschäftsführenden Vorstand.


3.   Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme
erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils
gültigen Fassung an.


4.   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss
nicht begründet werden.



§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.   Die Mitgliedschaft endet- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
 

- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins


2.   Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an
den geschäftsführenden Vorstand. Die Kündigung kann zum Ende eines Quartals
(31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
4 Wochen erklärt werden.


3.   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


4.   Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch den geschäftsführenden Vorstand
erfolgen, wenn ein Mitglied


- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. 

Dem auszuschließenden Mitglied wird die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen
einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens schriftlich zu den
Vorwürfen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu äußern.


Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.


 
§ 4 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
 
1.   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieses erfolgt bei neuen Mitgliedern
grundsätzlich über SEPA-Lastschriftverfahren. Es können abteilungsspezifische
Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben
werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.


2.   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.   Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und
der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.


4.   Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird
der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht

erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.


5.   Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen
Beitragsleistungen stunden, reduzieren, ganz oder teilweise erlassen.

 
 
§ 5 Stimmrecht und Wahlen

1.   Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab
vollendetem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. 
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
 

2.   Bei der Wahl des Jugendressortleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern
des Vereins vom vollendeten 14. bis zum 21. Lebensjahr an zu. 
Die Kinder
und Jugendlichen üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Die 
gesetzlichen
Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder, 
denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Jugendversammlung teilnehmen.

 

3.   Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

4.   Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Abteilungsleiter
werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 
 
§ 6 Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind:
 
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der geschäftsführende Vorstand
c)     der Gesamtvorstand
d)    die Jugendversammlung

 
§ 7 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
 
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, können Aufwandsentschädigungen und/oder Aufwendungspauschalen gezahlt werden. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke können Verträge mit Übungsleitern abgeschlossen werden. Auch kann der Vorstand Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. In jedem Fall sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Haushaltslage des Vereins zu berücksichtigen.

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
 
1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet
mindestens 1x im Kalenderjahr statt.

 

3.   Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Dieses geschieht in Form einer
Veröffentlichung in den Vereinsaushangkästen sowie auf der Internetseite des
Vereins unter Angabe der Tagesordnung.


4.   Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende
Punkte enthalten:


a)    Bericht des Vorstandes
b)    Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)     Entlastung des Vorstandes
d)    Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge
 
5.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.


6.   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


7.   Anträge können gestellt werden:

a)    von den Mitgliedern
b)    vom Vorstand
c)     von den Abteilungen

8.   Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim  geschäftsführenden Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tages-
ordnung gesetzt werden.


Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Die Abstimmung erfolgt mittels Handzeichen
 

9.   Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag nur, wenn 1/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder diese verlangt.

 
 
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu gelten die Regelungen bzgl. Frist '
und Veröffentlichung zu §7.

 
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

 
 
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
 
1.   Der geschäftsführende Vorstand gem. §26BGB (Vorstand) besteht aus:
 
a)      Dem Vorsitzenden
b)      Den beiden Stellvertretern
c)      Dem Geschäftsführer
d)      Dem Hauptkassierer
e)      Dem Jugendressortleiter
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder eines der
beiden Stellvertreter, vertreten.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist
zulässig.

 
2.   Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsfüh-
rung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung
oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.


 
3.   Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen,
für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach §30 BGB zu
bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung
zu übertragen.


4.   Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

5.   Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im
Amt, bis ein neuer Geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können
gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher erklärt
haben.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann
der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

 

6.   Der geschäftsführende Vorstand informiert den Gesamtvorstand in den
gemeinsamen Sitzungen über seine Tätigkeiten.


7.   Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an
allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

 
§ 11 Gesamtvorstand
 
1.   Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,
den Abteilungsleitern oder vertretungsweise deren Stellvertretern, dem/den
Ehrenvorsitzenden, dem Ehrenamtsbeauftragten, dem Pressewart und ggf.
den Vertretern vorhandener Ausschüsse.


2.   Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:

a)   Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behand-
     lung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis der Abteilungen

 

b)   Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

c)   Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben
     Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

 
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamt-
vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.


Der Gesamtvorstand tritt regelmäßig zusammen. Die Sitzungen werden durch
den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

 
 
§ 12 Abteilungen

1.   Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden
im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet und
durch die Mitgliederversammlung bestätigt.


2.   Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter geleitet.
Versammlungen werden nach Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen.


3.   Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung
gewählt. Für Abteilungen, die keine Abteilungsversammlung durchführen,
bestimmt der Gesamtvorstand die Abteilungsleitung. Diese werden in der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestätigt. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind diese kommissarisch im Amt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber
den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.


4.   Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag
einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung bedarf der
vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.


5.   Die Mitarbeiter der Abteilungen werden von der jeweiligen Abteilungsleitung
vorgeschlagen und durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt.

 
 
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem benannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 
§ 14 Jugendordnung
 
1.   Es gilt die Jugendordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.   Die Jugendordnung muss in Übereinstimmung stehen mit den vom Landessportbund NRW und den zuständigen Fachverbänden aufgestellten Grundsätzen.
 

§ 15 Kassenprüfer/-prüfung
 
1.   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.

2.   Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes (2 Jahre). Eine Wiederwahl ist nicht möglich

3.   Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers sowie des Vorstandes.
 
 
§ 16 Verleihung von Ehrungen
 
Für die Ehrungen von Mitgliedern gilt die Ehrenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 
§ 17 Haftung
 
1.   Ehrenamtlich Tätige, Organ- und Amtsträger haften für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


2.   Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 
 
§ 18 Datenschutz
 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
 

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetzes bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragen.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins
 
1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.


2.   Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es


a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder
    beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
     wurde.


 
3.   Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.


4.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen
an die Stadt Bad Salzuflen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung
des Sports zu verwenden hat.


5.   Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vereinsvermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

 
 
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
 
1.   Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.02.2019
beschlossen.


2.   Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.  Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Satzung 01.02.2019.pdf
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Kontakt / Postanschrift:

Gabi Greßhöner (Geschäftsführerin)

Buschortstraße 25

32107 Bad Salzuflen

 

Tel. 05221-763334

 

kontakt@tus-ahmsen.de

 

Für den direkten Kontakt mit den einzelnen Abteilungen, bitte diese links im Menü vorab auswählen.

 

 

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Am Sportplatz 1
32107 Bad Salzuflen

 

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Am Schulweg

32107 Bad Salzuflen-Ahmsen

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